Satzung des GrenzBahnhof für Zeitgeschichte Herleshausen e.V.


Beschlossen auf der Gründungsversammlung am __13.06.2015______ in Herleshausen.  Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Eschwege unter der Registriernummer VR ___________am __________.



Leitbild

Der GrenzBahnhof für Zeitgeschichte Herleshausen e.V. versteht sich als Ort der lebendigen Erinnerungskultur an die Geschehnisse und Verbrechen des Zweiten Weltkrieges sowie der Nachkriegsgeschichte unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Teilung.

Der Gemeinde Herleshausen kommt eine besondere Bedeutung als ehemaliger Grenzübergang zu. Hierbei spielt das Bahnhofsgelände als 'Ostbahnhof im Westen' eine zentrale Rolle. Hier wurden auf Initiative des damaligen Bundeskanzlers Konrad Adenauer zwischen dem 12. Oktober 1955 und dem 16. Januar 1956 mehrere Tausend Spätheimkehrer von der Sowjetunion an die damalige BRD übergeben.

Im Jahr 2012 gelangte das historische Bahnhofsgebäude durch eine Versteigerung in Privatbesitz. Nach dem Rückübertragungsverfahren ist nun der Weg geebnet zur Gestaltung einer  Erinnerungsstätte, die das Andenken der Betroffenen bewahrt und ihr Schicksal einer breiten Öffentlichkeit zugänglich macht.



In diesem Sinne gibt sich der GrenzBahnhof für Zeitgeschichte Herleshausen e.V. folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „GrenzBahnhof für Zeitgeschichte Herleshausen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „GrenzBahnhof für Zeitgeschichte Herleshausen e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Herleshausen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Verwirklichung folgender Ziele:


Ziel des Vereins ist die Wahrung des lebendigen Andenkens der besonderen Geschichte des Bahnhofs Herleshausen als ehemaliger Grenzbahnhof und Ankunftsort vieler Spätheimkehrer sowie der Gemeinde Herleshausen als Grenzübergangsstelle in den Jahren der deutschen Teilung.


Der Verein fördert alle Aspekte lebendiger Erinnerungskultur:

a) die Förderung des Andenkens an das besondere Schicksal der Spätheimkehrer und ihrer Familien stellvertretend für das Schicksal aller Opfer, Hinterbliebenen, Gefangenen und Zivilbeschädigten des Zweiten Weltkrieges


Dauerausstellung Spätheimkehrer und Sonderausstellungen

Aufarbeitung und Dokumentation von Einzelbiografien, Zeitzeugenberichte

Pflege eines Freundeskreis der Hinterbliebenen

Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit

 

b) die Förderung des Andenkens an den Alltag der Menschen in der ehemaligen Grenzregion zur Zeit des Kalten Krieges


Dauerausstellung Grenze

Aufarbeitung und Dokumentation der Lokalgeschichte rund um den Grenzübergang Herleshausen

Gesprächskreise


c) die Förderung einer Kultur des Friedens, der Toleranz und der Völker-

verständigung


Geschichtswerkstatt, Internationaler Austausch

Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit zu Politik und Zeitgeschichte

wissenschaftliche Begleitung der Aufarbeitung der Lokalgeschichte

Erziehung und Bildung  

Förderung von Kunst und Kultur

Schaffung neuer Gestaltungsräume und Lernort


d) die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung durch ein offenes Betreuungsangebot für Kinder und Jugendliche.


Die genannten Förderzwecke werden methodisch unter kontinuierlicher Einbindung der Bevölkerung vor Ort umgesetzt. Hiermit wird das bürgerschaftliche Engagement in der Gemeinde gefördert. Ziel ist es, die Identifikation mit der besonderen Geschichte des Ortes zu erhöhen, den Dialog sowohl zwischen den Generationen als auch zwischen Alteingesessenen und Zugezogenen sowie zwischen den ehemals geteilten Bundesländern zu fördern und damit zur nachhaltigen Verbesserung der Lebensqualität in der vom demografischen Wandel betroffenen Region beizutragen.  


Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos für die Allgemeinheit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 88 der Abgabenordnung.


Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Zugehörigkeit.


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


Mittel des Vereins dürfen nur für in der Satzung festgelegte Zwecke verwendet werden.


Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden haben sie keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.


Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Kindern und Jugendlichen bedarf der schriftliche Aufnahmeantrag der Zustimmung der/s gesetzlichen Vertreter/s.

b) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet wird.

c) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

a) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen.

b) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied die Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern können Mitgliedsbeiträge erhoben werden.

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung


a) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:


Wahl und Abwahl des Vorstandes sowie der Mitglieder des Beirates.

Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans

Beschlussfassung über den Jahresabschluss

Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist

Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand

Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.


§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

a) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder durch elektronischen Schriftverkehr eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.


b) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung zur Tagesordnung beantragen. Der/Die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Beschlüsse zu Satzungsänderungen / Auflösung des Vereins könne nicht als Dringlichkeitsantrag gefasst werden.


§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Zehntel der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

 

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


a) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

b) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

c) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem/er stellvertretenden Vorsitzenden oder dem/r Kassierer/in geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die Versammlungsleitung.

d) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung durch öffentliche Abstimmung.

e) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.


§ 11 Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Pressewart. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

b) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

c) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

d) Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Vorstandssitzungen können auch virtuell stattfinden.

e) Intern wird vereinbart, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 1000,- € die Zustimmung des gesamten Vorstandes erforderlich ist.

f) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen. Hierfür ist auch der elektronische Weg zulässig.

§ 12 Zuständigkeit des Vorstands

a) Der Vorstand ist für Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.


b) Dem/r Schriftführer/in obliegt der laufende Schriftverkehr des Vereins, Protokollführung sowie die Öffentlichkeitsarbeit. Er/Sie hat ferner die grundsätzlichen Anordnungen der Vorsitzenden sowie die Entschließungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung niederzuschreiben und die Niederschriften fortlaufend zu sammeln. Der Pressewart ist für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zuständig.


c) Der/Die Kassierer/in hat sämtliche Kassengeschäfte zu erledigen. Er/Sie hat die Einnahmen und Ausgaben buchmäßig zu führen und alle Belege nummeriert aufzubewahren. Die Belegnummern müssen mit dem Buchungseintrag übereinstimmen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre. Die Prüfung der Kasse hat jährlich von zwei in der Mitgliederversammlung gewählten Kasenprüfern zu erfolgen. Diese dürfen keine Mitglieder des Vorstands sein. Die kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung Berich tzu erstatten und die Entlastung des Vorstands zu beantragen.

d) Der Vorstand kann jederzeit Fachausschüsse berufen, die die Vereinsgremien beraten. Weiterhin kann er einen Beirat berufen, der den Verein berät und nach außen vertritt.

§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

a) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

b) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen eine/n Nachfogler/in berufen.

§ 14 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

a) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom/von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden, die Tagesordnung.

b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der/die Vorsitzende oder Stellvertreter/in und ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimme des/r Vorsitzenden, bei dessen/Deren Abwesenheit die des/r stellvertretenden Vorsitzenden.

c) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 15 Satzungsänderungen und Auflösung

a) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.


b)  Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.


c) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Gemeinde Herleshausen,  und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.



Herleshausen, den 13. Juni 2015

GrenzBahnhof für Zeitgeschichte

Herleshausen e.V.

Bahnhofstrasse 34

37293 Herleshausen

Tel.: 05654 / 206308

info@grenzbahnhof-fuer-zeitgeschichte.de